Heilpraktiker
Heilpraktiker – Beruf und Ausbildung
In Deutschland ist die Berufsbezeichnung Heilpraktiker gesetzlich geschützt und darf nur von Menschen geführt werden, welche eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde besitzen und nicht zugleich als Arzt approbatiert sind. Die von staatlicher Seite gestellten Anforderungen an die Ausbildung eines Heilpraktikers sind jedoch sehr gering, wesentlich bedeutsamer als eine fundierte Ausbildung erscheint dem Staat die charakterliche Eignung. Einen Nachweis über eine solide Ausbildung des Heilpraktikers erhält der Konsultant durch dessen Mitgliedschaft in einem Berufsverband. Im Gegensatz zum Staat prüfen die Berufsverbände nicht nur, ob ihre Mitglieder eine von ihnen anerkannte Ausbildung durchlaufen haben, sondern sie überprüfen auch, ob diese regelmäßig an Fortbildungsangeboten teilnehmen. Die staatliche Prüfung für die Zulassung zur Tätigkeit als Heilpraktiker fragt überwiegend Basiswissen ab,.die von den einschlägigen Berufsverbänden für eine Mitgliedschaft geforderten und an ihren Schulen vermittelten Kenntnisse gehen jedoch weit über solches hinaus. Vereinfacht lässt sich der Unterschied bei den Ansprüchen des Staates und der Verbände so erklären, dass der Staat gewährleisten muss, dass der angehende Heilpraktiker zu keiner Gefahr für die Gesundheit der seine Behandlung suchenden Menschen wird, während die Verbände prüfen, ob ihre Mitglieder zu einer sinnvollen und dem Patienten helfenden Behandlung in der Lage sind. Dennoch ist das Bestehen der staatlichen Prüfung eine formale Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Berufsverband für Heilpraktiker.
Die Ausbildung an einer verbandseigenen Schule – in Einzelfällen wird auch der Besuch einer Einrichtung eines anderen Heilpraktikerverbandes anerkannt – wird von den Berufsverbänden der Heilpraktiker grundsätzlich vorausgesetzt; einige wenige Ausnahmen sind möglich, sie betreffen aber in der Praxis fast nur Kandidaten mit einer anderweitig erworbenen fundierten medizinischen Ausbildung. Die staatliche Prüfung schreibt hingegen nicht vor, wie der angehende Heilpraktiker sein Wissen erworben hat und steht grundsätzlich jedem Interessenten offen. Die Chance auf einen erfolgreichen Abschluss der Prüfung ist ohne den vorherigen Besuch einer entsprechenden Schule aber nur bedingt gegeben.
Geprüft werden neben grundlegenden Kenntnissen der menschlichen Anatomie auch Bereiche wie Praxishygiene sowie die Fähigkeit, die wichtigsten Volkskrankheiten zu erkennen. Ein weiterer wesentlicher Punkt in der staatlichen Prüfung stellt die Fähigkeit dar, zu erkennen, in welchen Fällen eine Behandlung durch den Heilpraktiker nicht möglich oder nicht erlaubt ist.
Neben der umfangreichen Heilpraktikerprüfung besteht die Möglichkeit zum Erwerb einer auf Teilgebiete der Heilkunde beschränkten Lizenz. Eine solche wird insbesondere für die Teilgebiete Physiotherapie und Psychotherapie häufig vergeben.
Jeder Heilpraktiker darf die Behandlungsformen anwenden, welche er beherrscht. Zum Beherrschen einer Behandlungsform gehört nach der gängigen Definition auch eine regelmäßige Fortbildung. Jeder Heilpraktiker kann seine Spezialkenntnisse auf seinem Praxisschild angeben.
Einige im weiteren Sinne der Naturheilkunde zugehörige Teilbereiche können auch von Heilern ausgeübt werden, welche keine Heilpraktiker sind; zugleich benötigen Heilpraktiker für ihre Ausübung ebenfalls die entsprechende besondere Ausbildung. Hierzu gehören in erster Linie stofflose Behandlungsweisen wie das Reiki oder die Hypnose.
Wer diese ausüben möchte und nicht zugleich Heilpraktiker ist, muss durch das Praxisschild deutlich zu erkennen geben, dass er mit Ausnahme der speziellen Schulung keine weitere heilkundliche Ausbildung absolviert hat. Ob in diesem Fall die Bezeichnung als Therapeut zulässig ist, entscheiden die örtlichen Gesundheitsämter uneinheitlich. Ein anerkannter Heilpraktiker soll hingegen auch auf seinem Praxisschild eindeutig als solcher erkennbar sein. Die Selbstbezeichnung eines Heilpraktikers als Naturarzt gilt in Deutschland als irreführend und somit verboten, während es sich bei dieser Bezeichnung in einigen Kantonen der Schweiz um die offizielle Berufsbezeichnung handelt.
Der Heilpraktiker darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen. Einige alternative Betriebe haben zwar mit ihren Beschäftigten vereinbart, auch entsprechende Beurteilungen von Heilpraktikern anzuerkennen; da die gesetzlichen Krankenkassen sie aber nicht als vollwertige Bestätigungen für eine Arbeitsunfähigkeit anerkennen, führt diese Praxis bei einer längeren Erkrankung zum Nichterhalt des Krankengeldes. Auch wenn der Heilpraktiker keine verschreibungspflichigen Medikamente verordnen darf, empfiehlt er seinen Patienten ohne Rezept verkäufliche Medikamente, wobei er fast ausschließlich Präparate der Naturmedizin verordnet. Diese könnte der Patient durchaus auch ohne die Verordnung des Heilpraktikers in der Apotheke kaufen, eine vorherige Beratung gibt ihm aber die Gewissheit, das für seine Befindlichkeitsstörung am besten geeignete Medikament verabreicht zu bekommen. Ebenfalls dürfen Heilpraktiker nicht bei meldepflichtigen Krankheiten tätig werden und keine Sexualkrankheiten behandeln; eine Ausnahme bilden nicht sexuell übertragbare Krankheiten der äußeren Geschlechtsorgane. Des Weiteren dürfen sie nicht in der Zahnmedizin tätig sein und keine Leichenschau sowie keine Strahlentherapie durchführen. Ebenso dürfen Heilpraktiker nicht in der Geburtshilfe tätig werden; allerdings ist eine Doppelqualifikation als Heilpraktiker und als Geburtshelfer bzw. Hebamme möglich. Zur verantwortlichen Ausübung der Heilkunde gehört auch die Bereitschaft, einen Patienten an einen Arzt zu verweisen, wenn die Behandlung mit nur einem Arzt vorbehaltenen Medikamenten oder Methoden als für dessen Heilung wesentlich erscheint.
Die Behandlung beim Heilpraktiker wird in der Regel durch den Patienten selbst bezahlt, sofern er nicht einen Tarif abgeschlossen hat, welcher eine (teilweise) Erstattung der entsprechenden Kosten vorsieht. Derartige Verträge werden von den meisten privaten Krankenversicherungen angeboten, während gesetzlich krankenversicherte Patienten nur dann die Kosten für die heilpraktische Behandlung erstattet bekommen, wenn sie einen entsprechenden Zusatzvertrag abgeschlossen haben. Für Beamte ist die naturmedizinische Behandlung in der Regel ohne Einschränkungen in der Beihilfe eingeschlossen.
Die Erstattungsfähigkeit der heilpraktischen Behandlung beschränkt sich in der Regel auf Leistungen, welche in der Gebührenordnung für Heilpraktiker oder im Hufeland Verzeichnis gelistet sind.
Eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heilpraktikern ist für eine optimale Behandlung wünschenswert. In der Realität existieren jedoch zwischen beiden Berufsgruppen sehr große Vorurteile. Während viele Ärzte Heilpraktiker als nur wenig qualifiziert bewerten, kritisieren diese bei den Schulmedizinern, dass sie sich nicht ausreichend Zeit für ihre Patienten nähmen und zu schnell zum Rezeptblock griffen.
Der Heilpraktiker darf für seine Dienste nur eingeschränkt werben. In einer Zeitungsanzeige darf er seine Sprechstunden-Zeiten sowie seine speziellen Qualifikationen angeben, die Annonce darf aber nicht reißerisch aufgemacht sein und keine Heilungsversprechen beinhalten. Ähnliche Einschränkungen gelten für den Internetauftritt, in welchem eine genaue Auflistung der besuchten Schulen und Fortbildungen ebenso statthaft ist wie die Angabe des Lebenslaufes. Wer als Heilpraktiker weitere Qualifikationen erworben hat, darf diese seiner Berufsbezeichnung hinzufügen, so dass Angaben wie Heilpraktiker und Reiki-Therapeut möglich sind.
Der Patient sollte bei der Auswahl des Heilpraktikers nach der Mitgliedschaft in einem Berufsverband ebenso fragen wie nach der Art und dem Umfang der erworbenen Qualifikationen.